LAPL-Rechte mit einer PPL-A ausüben

Mit der EU-Verordnung 2019/1747 hat die Kommission mit Wirkung zum 11. November 2019 die EASA Opinion 05/2017 teilweise umgesetzt.  Diese lässt sich dahingehend interpretieren, dass man auch nach Ablauf eines Medicals der Klasse 2 nicht unbedingt zum Fliegerarzt muss, solange man nur LAPL-Rechte ausübt (also maximal 3 Fluggäste und Flüge nur innerhalb der EU). Das dürfte für die meisten von uns zutreffen. Ich war bisher allerdings skeptisch, wie dies letztlich vom LBA interpretiert wird. Nun gibt es ein offizielles Statement der Landesluftfahrtbehörde hierzu mit erfreulichem Inhalt. Auf der Seite der NlStB ist zu lesen:

„Mit Änderung der Verordnung (EU) 1178/2011 zum 11. November 2019 erhielten Inhaberinnen und Inhaber von PPL-Lizenzen das Recht, bei Verlust oder nach Ablauf des Tauglichkeitszeugnisses, Klasse 2, weiterhin zumindest LAPL-Rechte auszuüben, sofern noch ein gültiges LAPL-Tauglichkeitszeugnis besteht. Unter welchen Voraussetzungen dies möglich ist, erfahren Sie in unserem Informationsblatt.“

Das Informationsblatt ist unter verlinkt. Das bedeutet zum Beispiel für Inhaber einePPL-A ab dem 50 Jahre folgendes Vorgehen denkbar wäre:
• neues Medical Klasse 2
• ein Jahr Fliegen mit PPL-A-Rechten (ICAO konform bzw. JAR-FCL)
• Medical Klasse 2 läuft ab, ein weiteres Jahr Fliegen mit LAPL-Rechten
• dann erst wieder zum Fliegerarzt.

In meinen Augen eine sehr Pilotenfreundliche Regelung. Hier die Links:

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